Selbstständig anmelden
Zwei verschiedene Wege, eine gemeinsame Frist von 1 Monat.
Wo du dich anmeldest, hängt davon ab, was du bist — und das ist dieselbe Unterscheidung, die über die Gewerbesteuer entscheidet. § 138 AO trennt die beiden Wege ausdrücklich.
Zwei Wege
| Anmeldung bei | Frist | |
|---|---|---|
| Freiberuflich (§ 18 EStG) | dem zuständigen Finanzamt | 1 Monat |
| Gewerbe | der Gemeinde (Gewerbeamt), die das Finanzamt unterrichtet | 1 Monat |
Die Frist läuft ab dem meldepflichtigen Ereignis — also ab Aufnahme der Tätigkeit, nicht ab der ersten Rechnung. Ob du in die eine oder die andere Spalte fällst, klärt der Einordnungs-Assistent.
Was danach passiert
Das Finanzamt schickt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Er ist der eigentliche Startschuss, weil dort Entscheidungen getroffen werden, die dich Jahre begleiten:
- Kleinunternehmerregelung ja oder nein. Bei Geschäftskunden ist «nein» meistens günstiger, weil der Vorsteuerabzug erhalten bleibt — siehe Kleinunternehmerregelung.
- Geschätzter Gewinn. Aus dieser Zahl entstehen deine Vorauszahlungen. Zu niedrig geschätzt bedeutet eine Nachzahlung im zweiten Jahr; zu hoch bedeutet, dass du dem Finanzamt zinslos Geld leihst.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn du EU-Kunden hast — siehe EU-Kunden.
- Danach kommt die Steuernummer, die auf jede Rechnung gehört.
Die drei Fristen, die parallel laufen
Der Start hat mehr als eine Uhr, und sie laufen unterschiedlich schnell:
- 1 Monat — Anzeige der Erwerbstätigkeit (§ 138 AO).
- 3 Monate — Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung. Danach unwiderruflich verschlossen.
- Vor Aufnahme der Tätigkeit — beim Gründungszuschuss entscheidet der Restanspruch am Tag der Gründung, danach ist es zu spät.
Die erste ist die einzige, die man nicht vergessen kann, weil das Finanzamt nachfragt. Die anderen zwei verfallen still.
Was du gleich mitentscheiden solltest
Bevor du den Fragebogen ausfüllst, lohnt eine halbe Stunde mit den Zahlen: der Netto-Rechner gibt den geschätzten Gewinn, den das Formular verlangt, und der Gehalt-Umrechner sagt, ob der geplante Tagessatz überhaupt trägt, was du vorher verdient hast.
Was im Fragebogen tatsächlich entschieden wird
Das Formular sieht administrativ aus und enthält vier Entscheidungen mit Wirkung über Jahre. Es lohnt, sie vorher gerechnet zu haben statt sie zu schätzen:
| Angabe | Wirkung | Womit du sie vorbereitest |
|---|---|---|
| Geschätzter Gewinn | Höhe der Vorauszahlungen | Netto-Rechner |
| Kleinunternehmerregelung | Vorsteuerabzug ja oder nein | § 19 UStG |
| Freiberuflich oder gewerblich | Gewerbesteuer und Bilanzpflicht | Einordnung |
| USt-IdNr beantragen | EU-Kunden und EU-Einkäufe | § 27a UStG |
Den geschätzten Gewinn richtig ansetzen
Das ist die Angabe, die am häufigsten schiefgeht — in beide Richtungen. Zu niedrig geschätzt bedeutet keine Vorauszahlungen im ersten Jahr und eine doppelte Last im zweiten, wenn Nachzahlung und laufende Vorauszahlungen zusammenfallen. Zu hoch geschätzt bedeutet, dem Finanzamt zinslos Geld zu leihen.
Ein brauchbarer Weg: den geplanten Tagessatz mit einer vorsichtigen Zahl abrechenbarer Tage multiplizieren — 150 im ersten Jahr ist realistischer als 200, weil Akquise Zeit kostet — und die Betriebsausgaben des Starts abziehen. Der Netto-Rechner gibt daraus direkt die Zeile «Gewinn», die das Formular verlangt.
Was in den ersten Wochen sonst noch zu tun ist
- Krankenversicherung umstellen. Der Wechsel von der Pflichtversicherung zur freiwilligen Versicherung ist zu melden — und dabei fällt die Entscheidung über den Krankengeld-Anspruch, der sonst schlicht fehlt.
- Rentenversicherung prüfen. Die meisten sind nicht pflichtversichert — aber einzelne Gruppen sind es, und wer dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, wird es (§ 2 Nr. 9 SGB VI).
- Ein separates Geschäftskonto. Keine Pflicht, aber die billigste Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung — und der einfachste Weg, die Umsatzsteuer nicht auszugeben.
- Rechnungsvorlage prüfen, bevor die erste Rechnung rausgeht: eine Vorlage aus einem anderen Kontext erzeugt genau die Fehler des § 14c UStG.
Freiberufler brauchen keine Gewerbeanmeldung
Ein Punkt, der Geld und Wege spart: wer freiberuflich tätig ist, meldet nicht beim Gewerbeamt an — keine Gewerbeanmeldung, keine Gebühr, keine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Wer im Zweifel «zur Sicherheit» ein Gewerbe anmeldet, erzeugt genau die Pflichten, von denen § 18 EStG ihn befreit hätte.
Häufige Fragen
Wo melde ich mich als Freiberufler an?
Beim zuständigen Finanzamt, innerhalb von 1 Monat nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 138 AO). Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich.
Und als Gewerbetreibender?
Bei der Gemeinde. Sie unterrichtet das Finanzamt, das anschließend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schickt.
Ab wann läuft die Frist?
Ab dem meldepflichtigen Ereignis, also ab Aufnahme der Tätigkeit — nicht ab der ersten Rechnung.
Was ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?
Das Formular, mit dem das Finanzamt deine steuerliche Behandlung festlegt: Kleinunternehmerregelung, geschätzter Gewinn und damit die Vorauszahlungen, USt-IdNr.
Stand: 17.08.2026. Quelle: § 138 AO. Keine steuerliche Beratung.