Glossar

Die Begriffe, die in Deutschland über dein Einkommen entscheiden — mit dem Paragrafen, auf dem sie beruhen.

Freiberufler

Wer eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Tätigkeiten ausübt. Der Katalog nennt unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer — und daneben «ähnliche Berufe». Informatiker stehen nicht im Katalog; sie werden über diese Öffnungsklausel eingeordnet, weshalb IT-Freelancer die häufigsten Grenzfälle stellen. Der Status ist keine Wahl, sondern eine Einordnung durch das Finanzamt. Sein handfester Effekt: keine Gewerbesteuer. Einordnung prüfen.

§ 18 EStG

Gewerbe

Jede selbstständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist. Sie wird beim Gewerbeamt angemeldet und unterliegt der Gewerbesteuer — die allerdings nach § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

§ 35 EStG

Gewerbesteuer

Gemeindesteuer auf den Gewerbeertrag. Freibetrag 24.500 €, Steuermesszahl 3,5 %, multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde.

§ 11 GewStG

Hebesatz

Der Prozentsatz, mit dem deine Gemeinde die Gewerbesteuer festsetzt. Er wird von jeder Gemeinde einzeln bestimmt und reicht von wenigen hundert bis über 900 %. Ohne Beschluss gilt ein Satz von 280 %. Bis 400 % ist die Gewerbesteuer durch die Anrechnung nach § 35 EStG vollständig ausgeglichen.

§ 16 GewStG

Kleinunternehmerregelung

Wer im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Umsatz macht, kann auf die Umsatzsteuer verzichten. Das ändert nichts am Netto — es erspart Voranmeldung und Ausweis in der Rechnung.

§ 19 UStG

Scheinselbständigkeit

Die Feststellung, dass eine formal selbstständige Tätigkeit tatsächlich eine Beschäftigung ist. Zwei Merkmale entscheiden: Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Die Beiträge werden beim Auftraggeber nachgefordert. Ausführlich im Ratgeber.

§ 7 SGB IV

Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit

Etwas völlig anderes als Scheinselbständigkeit: Du bist selbstständig, arbeitest aber dauerhaft im Wesentlichen für einen einzigen Auftraggeber und beschäftigst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Folge ist allein die Rentenversicherungspflicht.

§ 2 Nr. 9 SGB VI

Statusfeststellungsverfahren

Das Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit dem sich klären lässt, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Es kann von jeder beteiligten Seite beantragt werden — auch vor Aufnahme der Tätigkeit.

§ 7a SGB IV

Beitragsbemessungsgrenze

Die Obergrenze, bis zu der Sozialbeiträge berechnet werden. In der Krankenversicherung 69.750 € im Jahr, in der Rentenversicherung 101.400 €. Jeder Euro darüber ist beitragsfrei — der Grund, warum die Abgabenquote mit steigendem Einkommen sinkt.

Bezugsgröße

Eine jährlich festgelegte Rechengröße der Sozialversicherung, abgeleitet aus dem Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung. Sie beträgt 47.460 € im Jahr und bestimmt unter anderem die Mindestbeitragsbemessung freiwillig Versicherter.

§ 18 SGB IV

Solidaritätszuschlag

Zuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer — aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 € festgesetzter Einkommensteuer. Für die meisten Selbstständigen ist er null.

SolzG 1995

Grundfreibetrag

Das zu versteuernde Einkommen, bis zu dem die Einkommensteuer null beträgt: 12.348 €.

§ 32a EStG

Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei Krankengeldanspruch wird der Krankenversicherungsanteil um 4 % gekürzt.

§ 10 EStG

Tagessatz

Der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber verhandelte Preis für einen Arbeitstag, ausgewiesen ohne Umsatzsteuer. Er ist ein Bruttowert: Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Betriebsausgaben gehen davon ab.

Alle Beträge stammen aus der Datenbank und tragen dort ihre Quelle. Zur Methodik.