Kunden im EU-Ausland
Eine einzige Frage entscheidet: wo gilt die Leistung als erbracht?
Remote-Arbeit für einen Kunden in Wien, Amsterdam oder Zürich ist für einen deutschen Freelancer Alltag. Umsatzsteuerlich hängt alles an einer Vorschrift, die kurz und eindeutig ist — § 3a UStG, der den Leistungsort bestimmt.
Die Regel, in zwei Zeilen
| Kunde | Leistungsort | Folge |
|---|---|---|
| Unternehmer (B2B) | dort, von wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Abs. 2) | keine deutsche Umsatzsteuer |
| Privatperson (B2C) | dort, von wo du dein Unternehmen betreibst (Abs. 1) | deutsche Umsatzsteuer |
Die Umkehrung ist der ganze Punkt: bei einem Geschäftskunden verlagert sich der Leistungsort zu ihm, bei einer Privatperson bleibt er bei dir. Wo du körperlich sitzt, während du arbeitest, ist dafür ohne Bedeutung.
Was das praktisch heißt
Geschäftskunde in einem anderen EU-Staat
Der Leistungsort liegt in seinem Land, die Steuerschuld geht auf ihn über. Auf die Rechnung kommen:
- deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers — in der Praxis als «Reverse Charge» bezeichnet,
- keine deutsche Umsatzsteuer.
Die USt-IdNr. deines Kunden ist dabei nicht Formsache: sie ist der Nachweis, dass du an einen Unternehmer geleistet hast. Ohne sie fehlt die Grundlage für die Verlagerung.
Privatperson in einem anderen EU-Staat
Leistungsort ist Deutschland. Du weist deutsche Umsatzsteuer aus, als wäre der Kunde in Köln.
Kunde außerhalb der EU
Für Geschäftskunden gilt dieselbe Verlagerung nach Abs. 2 — der Leistungsort liegt bei ihm, also nicht in Deutschland. Die Meldepflichten unterscheiden sich allerdings von denen im EU-Binnenmarkt.
Ein Punkt, der Kleinunternehmer überrascht. Die Verlagerung des Leistungsorts richtet sich nach § 3a UStG, nicht nach deinem eigenen Status. Wer § 19 UStG anwendet, weist ohnehin keine Umsatzsteuer aus — braucht für die Verlagerung aber trotzdem eine USt-IdNr., die man beantragen muss. Der Kleinunternehmer-Ratgeber erklärt, warum dieser Status bei Geschäftskunden ohnehin selten vorteilhaft ist.
Was das für dein Netto bedeutet: nichts
Die Umsatzsteuer ist ein Durchlaufposten, in jeder dieser Konstellationen. Der Netto-Rechner rechnet daher durchgehend netto — ob dein Kunde in Berlin oder in Barcelona sitzt, ändert dein Einkommen nicht. Es ändert deine Meldepflichten, und die Voranmeldung ist der Ort, an dem sich das niederschlägt.
Die vier Konstellationen auf einen Blick
| Kunde | Leistungsort | Deutsche USt auf der Rechnung | Zusätzliche Meldung |
|---|---|---|---|
| Unternehmen in Deutschland | Deutschland | ja | — |
| Unternehmen in der EU | beim Kunden | nein | Zusammenfassende Meldung |
| Unternehmen außerhalb der EU | beim Kunden | nein | — |
| Privatperson (überall) | bei dir | ja | — |
Die vierte Zeile ist die, die überrascht: für eine Privatperson in Lissabon oder in Zürich weist du deutsche Umsatzsteuer aus, weil der Leistungsort bei dir liegt. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Kunden ändern daran nichts — nur seine Unternehmereigenschaft tut es.
Die Zusammenfassende Meldung
Sie ist der zweite Meldeweg, den man leicht übersieht: eine separate Meldung an das Bundeszentralamt über die innergemeinschaftlichen Leistungen, mit der USt-IdNr des Kunden und dem Betrag. Sie ist unabhängig von der Voranmeldung abzugeben — und wer nur an die Voranmeldung denkt, versäumt sie.
Praktisch heißt das: wer regelmäßig für EU-Geschäftskunden arbeitet, hat zwei Rhythmen und zwei Empfänger. Das ist der administrative Preis einer internationalen Kundschaft, und er ist der Grund, weshalb die USt-IdNr besser beim Start beantragt wird als beim ersten Auftrag.
Wo du körperlich arbeitest, und wo du steuerlich lebst
§ 3a UStG interessiert sich nicht dafür, von wo aus du tippst. Aber zwei andere Regeln tun es, und sie werden mit der Umsatzsteuer verwechselt:
- Die Einkommensteuer folgt deinem Wohnsitz, nicht dem Ort des Kunden. Ein längerer Aufenthalt im Ausland kann daran rühren — das ist eine Frage der unbeschränkten Steuerpflicht, nicht des Leistungsorts.
- Die Sozialversicherung folgt eigenen Regeln. Wer vorübergehend in einem anderen EU-Staat tätig wird, braucht in der Regel eine Bescheinigung darüber, welches Sozialsystem zuständig bleibt. Das ist beim Kunden vor Ort zu klären, bevor man hinfährt.
Für den gewöhnlichen Fall — Remote-Arbeit aus Deutschland für einen Kunden in der EU — gilt schlicht die Tabelle oben. Die beiden Absätze hier betreffen den Umzug und die Entsendung, nicht das Homeoffice.
Häufige Fragen
Muss ich einem Kunden in Österreich deutsche Umsatzsteuer berechnen?
Bei einem Unternehmer nein: der Leistungsort liegt bei ihm (§ 3a Abs. 2 UStG), die Steuerschuld geht auf ihn über. Bei einer Privatperson ja.
Was muss auf die Rechnung an einen EU-Geschäftskunden?
Beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Keine deutsche Umsatzsteuer.
Spielt es eine Rolle, wo ich beim Arbeiten sitze?
Für den Leistungsort nach § 3a UStG nicht. Maßgeblich ist, von wo der Empfänger bzw. der Leistende sein Unternehmen betreibt.
Brauche ich eine USt-IdNr.?
Für Leistungen an EU-Geschäftskunden ja — sie ist die Grundlage der Verlagerung und muss beantragt werden.
Stand: 17.08.2026. Quellen: § 3a UStG, § 13b UStG, § 14 UStG. Keine steuerliche Beratung — grenzüberschreitende Fälle lohnen eine Prüfung im Einzelfall.