Investitionsabzugsbetrag
Steuer in ein anderes Jahr verschieben — bevor du überhaupt gekauft hast.
Ein gutes Jahr ist steuerlich ein teures Jahr. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt, einen Teil einer geplanten Anschaffung schon heute abzuziehen — und damit Gewinn aus einem Spitzenjahr in ein ruhigeres zu verschieben. Für Freelancer mit stark schwankender Auftragslage ist das das wirksamste Steuerinstrument überhaupt, und fast kein Ratgeber erwähnt es.
Wie es funktioniert
| Abziehbarer Anteil der geplanten Kosten | bis zu 50 % |
|---|---|
| Höchstbetrag je Betrieb (Jahr + drei Vorjahre) | 200.000 € |
| Gewinngrenze für die Inanspruchnahme | 200.000 € |
| Frist zur Nutzung | bis Ende des Folgejahres der Anschaffung, fast ausschließlich betrieblich |
Am Beispiel. Du planst für nächstes Jahr eine Anschaffung von 4.000 € netto. Schon dieses Jahr kannst du 2.000 € abziehen — und damit deinen Gewinn dieses Jahres senken, ohne einen Euro ausgegeben zu haben. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % verschiebt das rund 840 € Steuer in die Zukunft.
Die Gewinngrenze ist großzügig
Sie liegt bei 200.000 € — also weit über dem, was die meisten Freelancer erreichen. Praktisch heißt das: fast jeder darf. Das unterscheidet § 7g von den meisten Fördernormen, bei denen die Schwelle das Instrument entwertet.
Die Falle
Wird nicht investiert, wird rückabgewickelt. Der Abzug ist kein Geschenk, sondern eine Vorwegnahme. Kommt die Anschaffung nicht, wird der Betrag im ursprünglichen Jahr wieder hinzugerechnet — mit den Zinsfolgen einer geänderten Festsetzung. Wer den Abzug nutzt, sollte die Investition also wirklich planen, nicht behaupten.
Ebenso zu beachten: das Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, und zwar bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung. Ein Laptop, der zur Hälfte privat läuft, erfüllt das nicht.
Wie es sich mit den anderen Regeln verzahnt
- Die Sofortabzugsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt daneben bestehen: kleine Anschaffungen brauchen keinen § 7g, sie sind ohnehin sofort abziehbar — siehe Betriebsausgaben.
- Der Abzug wirkt auf den Gewinn, also auch auf die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pflegeversicherung — solange du unter der Beitragsbemessungsgrenze liegst. Oberhalb wirkt er nur noch steuerlich.
- Er hilft besonders im Zusammenspiel mit dem Vorauszahlungssystem: ein niedrigerer Gewinn senkt die Vorauszahlungen des Folgejahres.
Der vollständige Zyklus, über vier Jahre
§ 7g wirkt nicht in einem Jahr, sondern über einen Zyklus — und das ist der Teil, den man planen muss statt ihn zu entdecken:
| Jahr | Vorgang | Wirkung auf den Gewinn |
|---|---|---|
| 1 | Abzug von 50 % der geplanten Kosten | mindert das starke Jahr |
| 2 oder 3 | Anschaffung erfolgt | der Abzug wird hinzugerechnet… |
| 2 oder 3 | …und gegen die Anschaffung verrechnet | Abschreibungsbasis sinkt entsprechend |
| bis 4 | Nutzung fast ausschließlich betrieblich | Voraussetzung bleibt zu erfüllen |
Netto über den ganzen Zyklus ist der Effekt null: du ziehst nicht mehr ab, du ziehst früher ab. Der Gewinn ist eine Verschiebung, und ihr Wert ist der Unterschied der Grenzsteuersätze zwischen den beiden Jahren.
Deshalb lohnt § 7g dann, wenn die Jahre ungleich sind — ein Spitzenjahr, dem ein ruhigeres folgt. Bei gleichmäßigem Einkommen verschiebt er Steuer ohne Ersparnis und erzeugt nur Dokumentationspflicht. Wer eine gleichmäßige Auslastung hat, braucht ihn nicht.
Wie er sich mit den anderen Regeln verzahnt
- Unter 800 € netto ist er unnötig — solche Anschaffungen sind ohnehin sofort abziehbar (GWG). § 7g zielt auf das, was darüber liegt.
- Er senkt die Vorauszahlungen des Folgejahres, weil sie sich nach der letzten Veranlagung richten (§ 37 EStG) — ein Liquiditätseffekt, der über die reine Steuerverschiebung hinausgeht.
- Er ist das Gegenstück zum Verlustrücktrag. § 7g zieht Gewinn nach vorn, § 10d schiebt Verlust zurück. Zusammen glätten sie eine schwankende Auslastung in beide Richtungen.
- Er wirkt auf den Gewinn, also auch auf die Beiträge — solange du unter der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € liegst. Darüber wirkt er nur noch steuerlich.
Was in einer Prüfung dazu gefragt wird
Drei Dinge, und alle drei sind belegbar oder nicht:
- Kam die Investition? Wenn nein, wird rückabgewickelt — im ursprünglichen Jahr, mit den Zinsfolgen einer geänderten Festsetzung.
- War die Nutzung fast ausschließlich betrieblich? Bei einem Fahrzeug führt das direkt zur Frage des Fahrtenbuchs.
- Wurde die Gewinngrenze eingehalten? Sie liegt bei 200.000 € vor Abzug — für die meisten Freelancer unkritisch, aber sie wird geprüft.
Weil dieser Posten über mehrere Jahre läuft, ist er in einer Betriebsprüfung ein naheliegender Ansatzpunkt — und eine Beanstandung trifft dann nicht ein Jahr, sondern den Zyklus.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich vorab abziehen?
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, insgesamt höchstens 200.000 € je Betrieb über das laufende Jahr und die drei Vorjahre.
Bis zu welchem Gewinn darf ich es nutzen?
Bis 200.000 € Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags.
Was passiert, wenn ich nicht investiere?
Der Abzug wird im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht, mit den Folgen einer geänderten Steuerfestsetzung. Es ist eine Verschiebung, kein Geschenk.
Gilt das auch für Freiberufler?
Ja. § 7g gilt für Betriebe unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder gewerblich sind.
Stand: 17.08.2026. Quelle: § 7g EStG. Keine steuerliche Beratung — für die Gestaltung eines Spitzenjahres lohnt eine Steuerberatung besonders.