Scheinselbständigkeit

Woran sie tatsächlich hängt, wie du sie vorab klären lässt — und warum dein Auftraggeber mehr riskiert als du.

Scheinselbständigkeit ist kein Vorwurf gegen deine Arbeit und keine Frage deiner Gewerbeanmeldung. Es ist eine sozialrechtliche Feststellung: Wer nach den tatsächlichen Umständen wie ein Angestellter arbeitet, ist einer — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Und die Folgen trägt in erster Linie nicht der Freelancer, sondern der Auftraggeber.

Die zwei Merkmale, auf die es ankommt

Das Gesetz ist an dieser Stelle bemerkenswert kurz. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert:

«Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.»

Zwei Merkmale also, und nur zwei: Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Alles, was in Ratgebern sonst als Kriterienliste kursiert — feste Arbeitszeiten, ein Firmenlaptop, eine E-Mail-Adresse des Kunden, ein Platz im Großraumbüro, die Teilnahme am Teammeeting — sind keine eigenen Tatbestände. Es sind Indizien für diese zwei Merkmale.

Es gibt keine Checkliste, die entscheidet. § 7a Abs. 2 SGB IV verlangt ausdrücklich eine «Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles». Ein einzelnes Indiz kippt den Status nicht, und eine Liste abzuhaken schützt dich nicht. Wer dir eine «Fünf-Punkte-Prüfung» verkauft, verkauft dir eine Vereinfachung, die das Gesetz nicht kennt.

Die Klärung, die du selbst auslösen kannst

Du musst nicht abwarten, bis eine Betriebsprüfung die Frage stellt. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV lässt sich beantragen — schriftlich oder elektronisch, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, und zwar von jeder beteiligten Seite: von dir oder von deinem Auftraggeber.

Zwei Punkte des Verfahrens sind wenig bekannt und praktisch entscheidend:

Was eine Feststellung kostet — und wen

Hier liegt das eigentliche Missverständnis. Die verbreitete Vorstellung, der Freelancer müsse «alles nachzahlen», ist falsch herum.

Vier Jahre — oder dreißig

§ 25 SGB IV ist unmissverständlich: Beitragsansprüche verjähren «in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind». Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es «dreißig Jahre». Der Unterschied zwischen vier und dreißig Jahren ist die gesamte wirtschaftliche Dimension des Themas.

Der Auftraggeber zahlt, und kann es kaum zurückholen

Nachgefordert werden die Beiträge beim Auftraggeber — als Arbeitgeber, der er dann rückwirkend ist. Und § 28g SGB IV begrenzt, was er sich bei dir zurückholen darf, sehr scharf: «Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden.»

Drei Zahlungen. Für alles davor bleibt die Last beim Auftraggeber — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Das erklärt, warum große Unternehmen bei Freelancern so vorsichtig sind, auf Rahmenverträgen bestehen und manche Projekte nur über Personaldienstleister vergeben. Es ist kein Misstrauen dir gegenüber, es ist ihre eigene Risikoposition.

Und im Vorsatzfall: Strafrecht

§ 266a StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen unter Strafe: «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe», in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Das trifft den Arbeitgeber, nicht den Freelancer — aber es erklärt die Nervosität auf der anderen Seite des Tisches.

Die Verwechslung, die fast alle machen

Scheinselbständigkeit wird regelmäßig mit einer anderen Rechtsfolge verwechselt, die ganz ähnlich klingt und etwas völlig anderes bedeutet.

ScheinselbständigkeitArbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit
Rechtsgrundlage § 7 SGB IV§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
Was festgestellt wird Du warst nie selbstständigDu bist selbstständig
Auslöser Weisungen und Eingliederung Dauerhaft «im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber» tätig, ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
Folge Volle Sozialversicherung rückwirkend Rentenversicherungspflicht — sonst nichts
Wer zahlt Im Wesentlichen der AuftraggeberDu selbst

Der zweite Fall ist kein Vorwurf und kein Fehler. Er trifft eine völlig legale Selbstständigkeit, die nur wirtschaftlich von einem einzigen Kunden abhängt — und er führt allein zur Rentenversicherungspflicht. Wer beides durcheinanderbringt, fürchtet die falsche Sache: Ein zweiter Kunde löst das eine Problem und ändert am anderen nichts, denn Weisungsgebundenheit bleibt Weisungsgebundenheit, auch bei fünf Auftraggebern.

Was das für deinen Tagessatz bedeutet

Beide Fälle enden bei derselben Frage: Wer zahlt deine Absicherung? Als Angestellter trägt dein Arbeitgeber die Hälfte deiner Sozialbeiträge. Als Selbstständiger trägst du sie allein — und das ist genau der Betrag, den dein Tagessatz zusätzlich decken muss.

Der Gehalt-Umrechner rechnet das aus: er zeigt nebeneinander den Tagessatz, der dein Netto gleichstellt, und den, der zusätzlich dieselbe Altersvorsorge finanziert. Der Abstand zwischen beiden ist genau die Lücke, um die es hier geht.

Häufige Fragen

Schützt mich ein Vertrag, in dem «freie Mitarbeit» steht?

Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, die § 7a Abs. 2 SGB IV als «Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles» prüft. Eine Bezeichnung im Vertrag ist eines von vielen Indizien und wiegt weniger als die gelebte Praxis.

Reichen mehrere Auftraggeber, um auf der sicheren Seite zu sein?

Für die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI ja — sie knüpft genau daran an. Für die Scheinselbständigkeit nicht: sie hängt an Weisungsgebundenheit und Eingliederung, und die können bei jedem einzelnen Auftrag vorliegen.

Wer haftet, wenn Scheinselbständigkeit festgestellt wird?

Der Auftraggeber, als rückwirkender Arbeitgeber. Nach § 28g SGB IV darf er sich den Arbeitnehmeranteil nur bei den drei nächsten Zahlungen zurückholen; alles davor bleibt bei ihm. Im Vorsatzfall kommt § 266a StGB hinzu.

Wie lange kann rückwirkend nachgefordert werden?

Vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre (§ 25 SGB IV).

Kann ich den Status klären lassen, bevor ich anfange?

Ja. § 7a Abs. 4a SGB IV sieht eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund «bereits vor Aufnahme der Tätigkeit» vor. Das ist der günstigste Zeitpunkt, weil der Vertrag noch gestaltbar ist und keine Beiträge aufgelaufen sind.

Keine Rechtsberatung. Dieser Text gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften wieder und ordnet ihn ein. Ob deine konkrete Tätigkeit selbstständig ist, entscheidet die Gesamtwürdigung des Einzelfalls — dafür gibt es das Statusfeststellungsverfahren.

Stand: 17. August 2026. Quellen: § 7 SGB IV, § 7a SGB IV, § 25 SGB IV, § 28g SGB IV, § 2 SGB VI, § 266a StGB.

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Häufige Fragen

Schützt mich ein Vertrag, in dem «freie Mitarbeit» steht?
Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, die § 7a Abs. 2 SGB IV als Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles prüft. Die Bezeichnung im Vertrag ist nur ein Indiz und wiegt weniger als die gelebte Praxis.
Reichen mehrere Auftraggeber, um Scheinselbständigkeit auszuschließen?
Nein. Mehrere Auftraggeber schließen die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI aus, nicht aber die Scheinselbständigkeit: diese hängt an Weisungsgebundenheit und Eingliederung und kann bei jedem einzelnen Auftrag vorliegen.
Wer haftet, wenn Scheinselbständigkeit festgestellt wird?
Der Auftraggeber als rückwirkender Arbeitgeber. Nach § 28g SGB IV darf er den Arbeitnehmeranteil nur bei den drei nächsten Zahlungen einbehalten; alles davor bleibt bei ihm.
Wie lange kann rückwirkend nachgefordert werden?
Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre (§ 25 SGB IV).
Kann ich meinen Status klären lassen, bevor ich anfange?
Ja. § 7a Abs. 4a SGB IV sieht eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vor.